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Einkommensteuer | Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen als steuerbare sonstige Einkünfte
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem gezahlt werden, sind als „andere Leistungen” mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. (2) Die durch das Alterseinkünftegesetz begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. (3) Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gem. § 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.
Im Streitfall hatte der Kläger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil v...