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Steuerliche Überleitungsrechnung im HGB- und IFRS-Konzernabschluss
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[i]Angabe der Ursache latenter Steuern Im Konzernanhang ist anzugeben auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen latente Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Die Angaben sind erforderlich von allen Unternehmen, die einen HGB-Konzernabschluss aufstellen, und von jenen Unternehmen, die auf Konzernebene nach PublG berichten.
[i]Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 5. Aufl., Köln 2012, Rz. 4121 ff. Von allen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen ist IAS 12 „Ertragsteuern“ anzuwenden. Bestandteil der Angabe-Pflichten ist auch die steuerliche Überleitungsrechnung (IAS 12.81c).
Der tatsächliche Steueraufwand eines Unternehmens oder Konzerns, aber auch die erfolgswirksame Veränderung latenter Steuerposten aus der Bilanz sind in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
Würden tatsächlich sämtliche temporären Differenzen (latent) versteuert und bestünden auch sonst keine Abweichungen zur steuerlichen Ergebnisermittlung etwa durch steuerfreie Erträge, ergäbe sich kein Raum für eine steuerliche Überleitungsrechnung: Der in der GuV ausgewiesene Steueraufwand oder Steuerertrag aus tatsächlichem und latentem Steueraufwand entspräche dann dem Vor-Steuer-Ergebnis, multipliziert...