Grundsätzlich führt jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen KapG auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen.
Ausgenommen sind Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlichen wirksamen Kapitalherabsetzung.
Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung stellen bei einer ausländischen KapG in
Höhe des Betrages der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar. Anders ist dies bei anderen
Rückzahlungen - auch i.R. eines sog. „Spin-off”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-50153
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