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Lohn und Gehalt | BMF zur Tarifbegünstigung bei Entlassungsentschädigung
Das BMF äußert sich mit Schreiben vom zur Anwendbarkeit der Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei Entlassungsentschädigungen. Für die Tarifbegünstigung sind nach dem BMF u. a. folgende Voraussetzungen zu beachten:
Die Entschädigungszahlungen müssen grundsätzlich in einem einzigen VZ zufließen. Ausnahmen: Maximal ein Anteil von 5 % der Entschädigung [i]Zufluss in einem VZfließt in einem anderen VZ zu . Oder die Entschädigung wird auf zwei VZ verteilt, weil der Arbeitnehmer dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen war .
[i]Entschädigung geringer als entgehende EinnahmenIst die Entschädigung geringer als die dem Arbeitnehmer entgehenden Einnahmen, wird die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG gewährt, wenn der Arbeitnehmer nach S. 1106seiner Entlassung noch weitere Einnahmen erzielt, die er ohne Entlassung nicht hätte erzielen können .
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