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Ausweitung der Verzinsung beim Investitionsabzugsbetrag
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1113Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber die Nichtanwendung des erweiterten Zinslaufs bei einer Korrektur des Investitionsabzugsbetrags gesetzlich kodifiziert und damit die kontroverse Auslegung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung beendet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Zinslauf bei Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags
Der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist rückgängig zu machen gemäß
§ 7g Abs. 3 EStG für den Fall einer (teilweise) nicht vorgenommenen Investition,
§ 7g Abs. 4 EStG bei artfremder Verwendung des Wirtschaftsguts.
Die [i]Erweiterter Zinslauf bei rückwirkendem Ereignis rückwirkende Korrektur des Investitionsabzugsbetrags löst eine Verzinsung des Unterschiedsbetrags gemäß §§ 233a, 238 AO aus. Hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs enthält § 233a AO unterschiedliche Regelungen:
Nach § 233a Abs. 2 AO beginnt die Karenzfrist 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Nach § 233a Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf u. a. für rückwirkende Ereignisse gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
Fraglich [i]IAB-Korrektur als rückwirkendes Ereignis? war nun, ob die Korrektur eines Investitionsabzugsbetr...