BMF - IV C 5 -S 2388/11/10001-02

Steuerliche Berücksichtigung von Gehaltsumwandlungen; , BStBl 2013 I S. 728

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vielen Dank für Ihr Schreiben vom , mit dem Sie um Stellungnahme zu Fragen der steuerlichen Behandlung von Gehaltsumwandlungen bitten.

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Sachlohn, ist es stets eine Frage des Einzelfalls, ob der verwirklichte Sachverhalt das in mehreren steuerrechtlichen Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Grundsätzlich ist bei im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen Änderungsverträgen oder einvernehmlichen Änderungskündigungen zu unbefristeten Arbeitsverträgen das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht erfüllt. Ob die Parteien im Rahmen des Änderungsvertrages eine Rückfallklausel vereinbart haben, ist demnach unerheblich.

An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ändert das - nichts. Dieses stellt lediglich klar, dass das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt ist, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

BMF v. - IV C 5 -S 2388/11/10001-02

Fundstelle(n):
EAAAE-49983