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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 4 KR 71/13 B ER

Gesetze: SGB V § 46 S. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wer gesetzlich krankenversichert ist und wegen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld geltend macht, muss zeitnah für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sorgen. Die Obliegenheit, dies alsbald zu veranlassen, kann verletzt sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit für eine zurückliegende Zeit festgestellt werden soll.

2. Eine rückwirkende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann wegen der Regelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V, wonach der Krankengeldanspruch erst auf den Tag der ärztlichen Feststellung entsteht, zu Lücken beim Bezug von Krankengeld oder sogar zum Verlust des Anspruchs führen.

Fundstelle(n):
WAAAE-49669

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