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LSG Chemnitz Beschluss v. - 3 AS 830/13 B PKH

Gesetze: SGG § 193; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Behörde ermächtigen würde, im Rahmen einer gebundenen, das heißt ohne Ermessen zu treffenden, Entscheidung über einen Leistungsantrag oder nachfolgend einen Widerspruch eine in Aussicht stehende, noch nicht verkündete Norm wie geltendes Recht in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

2. Eine Behörde ist im Hinblick auf eine absehbare Rechtsänderung nicht gehalten, an Stelle eines abschließenden Bescheides nur einen vorläufigen Bescheid im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III zu erlassen.

3. Die Regelungen in § 63 SGB X betreffen unmittelbar nur das isolierte Vorverfahren. Soweit sich ein Klageverfahren anschließt, ist § 193 SGG auch für die Kosten des Vorverfahrens maßgebend.

4. Mit der Widerspruchsbegründung bringt der Widerspruchsführer zum Ausdruck, inwiefern er - vorbehaltlich einer Pflicht zur umfassenden Überprüfung von Amts wegen - eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides wünscht. Hieran muss sich der Klägerbevollmächtite auch im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 63 SGB X festhalten lassen. Der Umfang, in dem ein Bescheid zur Überprüfung gestellt wird, wird durch den Widerspruch bestimmt und hängt nicht davon ab, inwiefern sich die Einwendungen im Widerspruchsverfahren als erfolgreich oder erfolglos erweisen.

Fundstelle(n):
GAAAE-49644

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