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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 98/12

Gesetze: EnergieStG § 51, EnergieStV § 95, AO § 47, AO § 155 Abs. 4, AO § 169 Abs. 1 , AO § 164 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2, AO § 170 Abs. 1 , AO § 170 Abs. 3, AO § 110

Energiesteuer: Energiesteuerentlastung nach § 51 EnergieStG

Leitsatz

Für einen Entlastungsantrag gem. § 51 EnergieStG gelten die formellen Voraussetzungen des § 95 EnergieStV. Ein form- und fristgemäß gestellter Antrag kann nicht formlos erweitert oder ergänzt werden. Wird nach der Antragstellung eine Entlastung für weitere Mengen begehrt, ist ein erneuter Antrag zu stellen, der den Anforderungen des § 95 EnergieStV zu genügen hat. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Anspruch nach § 47 AO.

Fundstelle(n):
LAAAE-49437

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