Die Haftung des Kommanditisten lebt er nicht wieder auf, wenn ihm lediglich etwas erstattet wird, was er über die im Handelsregister
eingetragene Haftsumme hinaus als Pflichteinlage gezahlt hat.
Dies gilt nicht, wenn die Pflichteinlage durch Verluste verbraucht ist, so dass die die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage
nicht mehr als Polster für haftungsunschädliche Entnahmen zur Verfügung steht.
Unter „Zurückzahlung” der Einlage i.S.d. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB ist der actus contrarius zur Einlage i.S.d. § 171 Abs. 1 HGB
zu verstehen, nämlich eine Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, die dazu führt, dass das Guthaben auf dem Kapitalkonto
den Betrag der Hafteinlage nicht mehr deckt.
Die Haftung lebt wieder auf bei jeder (Rück-)Gewähr von Vermögen der Kommanditgesellschaft, soweit dadurch das Kapitalkonto
bzw. die Summe aller Kapitalkonten unter dem Betrag der Haftsumme sinkt.
Ist das Kapitalkonto des Kommanditisten negativ, muss notwendigerweise davon ausgegangen werden, dass es durch die Entnahme
weiter unter die Haftsumme sinkt.
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 47 Nr. 2 DAAAE-49431
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