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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 2111/09 EFG 2013 S. 1924 Nr. 23

Gesetze: EStG § 16 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 3

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines restlichen Mitunternehmeranteils.

Leitsatz

  1. Der aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils erzielte Gewinn ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, wenn alle stille Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs aufgedeckt werden.

  2. Die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen nach dem fällt mangels Aufdeckung aller stillen Reserven nicht mehr unter § 16,34 EStG.

  3. Eine begünstigte Betriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für einen anderen betrieblichen Teil nutzt.

  4. Werden in einem zeitlich zusammenhängenden und sachlich einheitlichen Vorgang zunächst Teilanteile auf Angehörige unentgeltlich übertragen - ohne dass die stillen Reserven realisiert werden (§ 6 Abs. 3 EStG) - und sodann der gesamte Restanteil an einem fremden Erwerber veräußert, liegt mangels zusammengeballte Aufdeckung aller stiller Reserven keine vollständige Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1924 Nr. 23
EStB 2014 S. 140 Nr. 4
ErbStB 2014 S. 37 Nr. 2
UAAAE-49421

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