Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 15 K 1011/09 Kg
Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 65 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a Abs. i
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76
Anhang I Teil I E Buchst. A
VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. aVO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b
Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters: Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG – Sozialversicherung
im Inland, Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach der VO (EWG) 1408/71 – Anrechnung des polnischen Kindergelds
Leitsatz
Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kann nur für die Monatszeiträume eine Kindergeldberechtigung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG begründen, in denen der Steuerpflichtige die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1
Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.
Ein unbeschränkt steuerpflichtiger polnischer Saisonarbeiter mit Familienwohnsitz in Polen hat für die Zeiten, in denen er
eine sozialversicherungspflichtige nichtselbständige Tätigkeit im Inland ausgeübt hat, Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Der Kindergeldanspruch wird in diesem Fall aufgrund des Vorrangs der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 nicht gemäß § 65 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Gewährung von Familienleistungen in Polen ausgeschlossen.
Der deutsche Kindergeldanspruch ist nicht um die in Polen vorgesehenen Familienleistungen zu kürzen, wenn der Anspruch im
Wohnland nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängt.
Fundstelle(n): NAAAE-49419
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