Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung – Verdacht einer Steuerstraftat
Leitsatz
Ob mit die Erweiterung des Prüfungszeitraums rechtfertigenden nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu
rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, beurteilt sich nach den Verhältnissen
im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Rspr.).
Dies gilt gleichermaßen bei der unmittelbaren Anordnung einer Außenprüfung für mehr als drei Veranlagungszeiträume wie auch
bei der Erweiterung einer bereits begonnen Außenprüfung.
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung nicht.
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 277 Nr. 9 EFG 2014 S. 11 Nr. 1 PStR 2013 S. 305 Nr. 12 DAAAE-49418
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