Doppelter Haushaltsführung in der Wohnung der Eltern durch Untermietverhältnis
Leitsatz
Ein Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand nur dann, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen
entspricht und in der hauswirtschaftlichen Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung
als auch finanziell maßgeblich beteiligt.
Voraussetzung für das Innehaben einer Wohnung ist, dass es sich um abgeschlossene Räumlichkeiten handelt, die ein eigenständiges
Wirtschaften ermöglichen. Dazu bedarf es wenigstens einer Kochgelegenheit und Sanitäreinrichtungen.
Eine Nutzung aus eigenem oder abgeleiteten Recht von den Eltern liegt nicht vor, wenn die Untervermietung der Räumlichkeiten
ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAE-49416
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