1. Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ist es ausreichend, dass ein Dokument als Abrechnung über eine (angeblich
umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr
begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden.
2. Die Gefährdungshaftung des Rechnung stellenden Unternehmers ist verschuldensunabhängig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2837 Nr. 47 BB 2014 S. 289 Nr. 6 EFG 2014 S. 77 Nr. 1 StBW 2014 S. 10 Nr. 1 FAAAE-49413
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