Handbuch der Stiftung
1. Aufl. 2013
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E. Die steuerbefreite Stiftung im Steuerrecht
I. Voraussetzungen der Steuerbefreiung
1. Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
925Stiftungen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist nach § 59 AO, dass die Stiftungssatzung den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht.
926Beschränkt steuerpflichtige Stiftungen (siehe Rn. 950) können ebenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Steuerbefreiung erhalten, wenn sie in einem EU-Staat oder in der EWR ansässig sind und die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen, § 5 Abs. 2 KStG.
927Gemeinnützige Zwecke werden nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt, wenn die Tätigkeit der Stiftung darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Beschränkung auf einen bestimmten fest abgeschlossenen Personenkreis (z. B. Familie, Belegschaft, Selbsthilfegruppen) schließt nach Abs. 1 Satz 1 die Gemeinnützigkeit aus.
928Preisverleihende Stiftungen werden bei unmittelbarer und selbstloser Förderung der Allgemeinheit selbst dann gemeinnützig anerkannt, wenn ihre Zweckverwirklichung sich im Wesentlichen auf Preisverleihungen beschr...