Handbuch der Stiftung
1. Aufl. 2013
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B. Errichtung der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts
I. Begriffsbestimmung
40Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist ein selbständiges Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, welches zur Umsetzung bestimmter Ziele (dem Stiftungszweck) errichtet wird. Sie ist die einzige Rechtsform, die weder außenstehende Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter kennt. Als eigenständige juristische Person des bürgerlichen Rechts ist Träger der Stiftung die Organisation der Stiftung selbst (§§ 80 bis 88 BGB i. V. m. den entsprechenden Landesstiftungsgesetzen). Die Stiftung ist mithin ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen, das nicht körperschaftlich, sondern kapitalmäßig organisiert ist.
41Für die unselbständige Stiftung (vgl. Rn. 335 ff.) finden die Regelungen in §§ 80 ff. BGB keine Anwendung. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB-Vertragsrechts.
42Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle als „Stiftung" bezeichneten Institutionen tatsächlich Stiftungen i. S. d. §§ 80 ff. BGB sind. Der Begriff der Stiftung ist nicht geschützt, sondern wird z. B. auch von Körperschaften wie z. B. Vereinen oder GmbH's verwandt.
43Auch der Begriff der „Bürgerstiftung" ist irreführend, weil sich dahinter nicht die Einwohner e...