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Lohnsteuer | Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab Kalenderjahr 2014
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Auf die ab dem zu beachtenden Besonderheiten hat das hingewiesen. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €, für ein Frühstück 1,63 €.