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Umsatzsteuer | Zur Umsatzsteuerfreiheit eines ärztlichen Notfalldienstes
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor. (2) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu. (3) Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privatrechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten.
[i]Zur Steuerbefreiung von Umsätzen einer Privatklinik s. Pfefferle/Renz, NWB 12/2013 S. 841Dem Kläger, einem eingetragenen Verein und Mitglied eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, wurde für seinen Rettu...