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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 435/12

Gesetze: SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a; SGB X § 44

Leitsatz

Leitsatz:

Bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet bis zum ein besonderer - abgesenkter - Freibetrag ("Ost") zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
GAAAE-48954

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