NWB Kommentar Bilanzierung
5. Aufl. 2014
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§ 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Nach dem durch das KapCoRiliG eingeführten § 335b HGB gelten die nur von Kapitalgesellschaften sprechenden Straf-, Buß- und Ordnungsgeldvorschriften der §§ 331 bis 335 HGB auch für Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a Abs. 1 HGB.
Der Gesetzesentwurf zur Reform des Ordnungsgeldverfahrens vom April 2013 (→ § 335 Rz. 26) sieht eine Ergänzung des § 335b HGB um folgende Sätze 2 und 3 vor: „Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten. Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden.“ Die „Neu“regelung hat lediglich klarstellenden Charakter.S. 2398