NWB Kommentar Bilanzierung
5. Aufl. 2014
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§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Überblick
1In § 328 HGB sind verschiedene Aspekte der Mitteilung von Abschlüssen mit zugehörigen Unterlagen ohne konsistente Strukturierung miteinander verwoben, was die Lektüre und die Kommentierung nicht erleichtert.
Es geht dabei inhaltlich um
Offenlegung von Abschlüssen und sonstigen Unterlagen nach §§ 325 bis 327 HGB (→ Rz. 7),
Veröffentlichungen und Vervielfältigungen außerhalb der §§ 325 bis 327a HGB (→ Rz. 11) sowie
Abweichungen von den Veröffentlichungsvorgaben durch Rechtsverordnungen (→ Rz. 15).
2Die teilweise misslungene Gliederung des § 325 HGB (→ § 325 Rz. 6) findet in § 328 HGB ihre Fortsetzung. Entsprechendes gilt für die Zeitvorgabe mit der daraus folgenden Unübersichtlichkeit für den Anwender (Leser) des Bundesanzeigers (→ § 325 Rz. 18).
Die implizierte Bezugnahme auf § 325 HGB umfasst auch die subjektive Verantwortlichkeit (→ § 325 Rz. 5) und die Verweise aus anderen gesetzlichen Vorgaben (→ § 325 Rz. 3).
II. Pflichtmäßige Wiedergaben
1. Darstellungsformen
3Wiedergaben werden nach der Gesetzeslogik als Oberbegriff zum Kanal der Darstellung von Abschlussdaten an das Publikum ver...