NWB Kommentar Bilanzierung
5. Aufl. 2014
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§ 320 Vorlagepflicht, Auskunftsrecht
Ausgewählte Literatur
Erchinger/Melcher, Neuerungen im Hinblick auf die Abschlussprüfung und die Einrichtung eines Prüfungsausschusses, DB 2009 Beilage 5 S. 91; Scherff/Willeke, Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer – der IDW EPS 303 n. F., StuB 2009 S. 456.
Vgl. weiter die Nachweise zu → § 317.
I. Überblick
1. Regelungszweck
1Der Sinn und Zweck jedweder Prüfung besteht in der Aufdeckung von Fehlern, seien diese nun als Unrichtigkeiten oder Verstöße (→ § 321 Rz. 32 ff.) zu bezeichnen. Deshalb stehen die Verantwortlichen für das Prüfungsobjekt tendenziell einer solchen Tätigkeit mit Vorbehalt gegenüber, und das nicht erst, wenn sie sich solcher Fehler bereits bewusst sind. Daraus lässt sich die Tendenz ableiten, gegenüber Prüfungshandlungen zu „mauern“, also dem Prüfer die notwendige Unterstützung für seine Tätigkeit zu verweigern. Daraus resultiert der in § 320 HGB – teilweise als Selbstverständlichkeit – dargestellte Pflichtenkatalog der Vertreter des Prüfungsobjekts – die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft – und umgekehrt die Auskunftsrechte des Prüfers. Diese Auskunftsrechte sind höchst umfassend ...