NWB Kommentar Bilanzierung
5. Aufl. 2014
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§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
Ausgewählte Literatur
Ernsting, Zur Bilanzierung eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes nach Handels- und Steuerrecht, WPg 1998 S. 405; Hofmann/Triltzsch, Bilanzieller Ausweis negativer Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung nach HGB und IFRS, StuB 2003 S. 729; Lüdenbach/Völkner, Abgrenzung des Kaufpreises von sonstigen Vergütungen bei der Erst- und Entkonsolidierung, BB 2006 S. 1435; Küting/Dusemond/Nardmann, Ausgewählte Probleme der Kapitalkonsolidierung in Theorie und Praxis, BB 1994 Beilage 8; Oser, Erfolgsneutral verrechnete Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung im Lichte der Entkonsolidierung, WPg 1995 S. 266.
I. Regelungsinhalt
1§ 309 HGB steht im Komplementärverhältnis zu § 301 Abs. 3 HGB:
Erstkonsolidierung: Gem. § 301 Abs. 3 HGB ist ein nach Verrechnung von Beteiligungsbuchwert beim Mutterunternehmen und anteiligem zum Zeitwert erfassten Eigenkapital des Tochterunternehmens verbleibender Unterschiedsbetrag als Geschäft- oder Firmenwert (goodwill) zu aktivieren oder als negativer Unterschiedsbetrag zu passivieren.
Folgekonsolidierung: Die Fortschreibung der so bilanzwirksam gewordenen Beträge wird durch § 309 HGB geregelt.
2Der goodwill unterliegt nach Abs. 1 „den Vorschriften des Ersten Abschnit...