Stromsteuer: Stromsteuerentlastung nach § 9a
StromStG
Leitsatz
1. Nach § 9a Abs. 1 Nr.
3 StromStG in der ab dem geltenden Fassung wird nur der
sog. Wärmestrom, nicht jedoch der sog. Kraftstrom von der Stromsteuer
entlastet.
2. Nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG
in der ab dem geltenden Fassung wird die Steuerentlastung
nur für den Strom gewährt, der unmittelbar in
die Elektrolyse einfließt, d. h. an den Elektroden anliegt
und nicht für den Strom der für Randbereiche der
Elektrolyse wie etwa die Bewegung des Elektrolyts entnommen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-48656
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