Wird für Ware, die in mehreren Containern eingeführt
wird, für jeden Container eine Zollanmeldung abgegeben,
und ergibt eine mehrfache Probennahme aus fast allen Containern,
dass diese alle dieselbe Ware enthalten, aber eine andere als in
sämtlichen Anmeldungen übereinstimmend angegeben,
so steht Art. 71 Abs. 2 ZK einer Nacherhebung auch für
den nicht verprobten Container nicht entgegen, wenn für
die gesamte Ware in allen Containern eine Handelsrechnung und ein
Ursprungszeugnis vorliegen, nach denen es sich insgesamt um nur eine
einzige Ware gehandelt hat.
Fundstelle(n): UAAAE-48650
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.