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FG Münster Urteil v. - 2 K 4721/10 G,F EFG 2014 S. 81 Nr. 1

Gesetze: UmwStG 2002 § 20 Abs 2 Satz 1, UmwStG 2002 § 20 Abs 4 Satz 1, UmwStG 2002 § 20 Abs 1 Satz 1

Umwandlungsteuerrecht

Einbringung § 20 UmwStG, Anteil am Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage

Leitsatz

1) Werden Anteile an der Komplementär-GmbH anlässlich der Einbringung eines Mitunternehmeranteils an einer GmbH & Co. KG in eine Kapitalgesellschaft nicht mit übertragen, so steht dies der Buchwerteinbringung nicht entgegen, wenn die Beteiligung an der Komplementär-GmbH nur 10% betragen hat und der Gesellschafter weder Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen noch Geschäftsführungsentscheidungen verhindern kann.

2) Eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft ist für die Einordnung als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen des § 20 UmwStG unbeachtlich (gegen ).

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2992 Nr. 49
BB 2014 S. 2606 Nr. 43
EFG 2014 S. 81 Nr. 1
PAAAE-48643

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