Kein Übungsleiter-Freibetrag für Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter
„Betreuer” nur bei pädagogischer Ausrichtung
auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten nur einmalige Gewährung der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft gezahlte Entschädigungen
nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin
erhält, weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind.
2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten
ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang
eingebettet sind.
3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener
Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 10 DStRE 2014 S. 513 Nr. 9 EFG 2014 S. 18 Nr. 1 MAAAE-48631
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