1. Das LuftVStG ist in formeller Hinsicht verfassungsgemäß; insbesondere stand dem Bundesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis
zu.
2. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer i. S. d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Etwas Anderes folgt
insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Luftverkehrsteuer erst mit dem Abflug des Fluggastes entsteht.
3. Soweit bereits ab September 2010 gebuchte Flüge der Luftverkehrsteuer unterfallen, ist in der Einführung eine – verfassungsrechtlich
zulässige – unechte Rückwirkung zu sehen.
4. Die Luftverkehrsteuer verstößt weder wegen der Nichteinbeziehung von Frachtflügen noch wegen der länderbezogenen Zuweisung
der drei Steuersätze gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
5. Die Luftverkehrsteuer steht im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Folgerichtigkeitsgebot.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 11 Nr. 6 DStRE 2014 S. 491 Nr. 8 HAAAE-48624
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