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StuB 22/2013 S. 875

Keine Bestellung einer Anwaltsgesellschaft zum Insolvenzverwalter

Eine juristische Person wird durch die gesetzliche Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Damit blieb der Antrag einer ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätigen Rechtsanwalts-GmbH (35 Standorte in Deutschland mit 42 Berufsträgern und insgesamt rund 300 Mitarbeitern) auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht ohne Erfolg. Nach Ansicht des BGH sprechen gegen die Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Insolvenzverwalter u. a. folgende gewichtige Sachgründe: (1) Die gebotene höchstpersönliche Amtsausübung wäre nicht mehr gewährleistet, weil die Antragstellerin durch ihren ...