Auslandsvermögen legalisieren
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teil XII: Die Selbstanzeige als Fremdanzeige
681Von der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO zu unterscheiden ist die Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 i. V. mit § 153 AO. Bei der Selbstanzeige als Fremdanzeige handelt es sich im Grunde um eine Berichtigungsanzeige i. S. von § 153 AO. Sie wird aber nicht für sich selbst, sondern zugunsten Dritter erstattet, die ihre steuerlichen Pflichten verletzt haben (daher auch vielfach die Bezeichnung „Fremdanzeige“). Die Fremdanzeige führt im Gegensatz zur Selbstanzeige auch zur Straffreiheit der betreffenden Dritten und vermeidet dadurch den mit einer Berichtigung ggf. verbundenen Konflikt einer unabsichtlichen „Denunziation“. Während also die Selbstanzeige wie oben dargestellt nur für denjenigen Steuerstraftäter strafbefreiend wirkt, der die Selbstanzeige erstattet bzw. durch einen Bevollmächtigten erstatten lässt, gewährt die Fremdanzeige nicht dem Anzeigeerstatter, sondern einem Dritten Straffreiheit, und zwar unabhängig davon, ob der Dritte von der Abgabe der Fremdanzeige wusste oder nicht.
682Maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Fremdanzeige ist § 371 Abs. 4 AO.
Dieser vierte Absatz lautet:
„Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und...