Auslandsvermögen legalisieren
1. Aufl. 2013
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Teil V: So werden die nachzuzahlenden Steuern minimiert!
1. Allgemeines
251Die aufgrund der Selbstanzeige geschuldete Mehrsteuer errechnet sich stets unter Anwendung der jeweils für den/die Veranlagungszeiträume geltenden materiellen Steuervorschriften. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Rahmen der Nachversteuerung nicht nur die materiellen Steuervorschriften für die Mehrsteuern, sondern auch jene Regelungen Anwendung finden, die zu einer Steuerreduzierung führen.
252Der rechnerische Ansatz für die (vom Selbstanzeigeerstatter bzw. seinem steuerlichen Berater durchgeführte) Berechnung der hinterzogenen Steuern aus der Auslandsgeldanlage und sonstiger nicht erklärter Einkünfte gestaltet sich wie folgt:
Ausgangspunkt ist bzw. sind der/die der vollendeten Steuerverkürzung vorausgegangene(n) Steuerbescheid(e) des Steuerpflichtigen (Erstbescheide).
Diesen dort festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind die bisher verschwiegenen Kapitaleinkünfte bzw. steuerpflichtigen Einkünfte hinzuzurechnen. Maßgeblich ist also derjenige Steuerbetrag, der sich unter Berücksichtigung sämtlicher verschwiegener Einkünfte aus Auslandskapitalanlagen ergibt.
Bei der Berechnung der nachzuerklärenden Einkünfte finden sämtliche steuermindernden Umstände Berücksichtigung. Mithin findet auf Dividendeneinkünfte und Kursgewinne aus Aktienanlagen bis