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Umsatzsteuerfreiheit für Privatlehrer auch ohne Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG an die Vorgaben der MwStSystRL bleibt für Unternehmer und Finanzverwaltung wünschenswert
§ 4 Nr. 21 UStG gehört zu den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts, bei denen sich allein anhand des Gesetzeswortlauts nicht erkennen lässt, welche Leistungen von der Steuerbefreiung umfasst sein können. So käme auch der häufig zu Rate gezogene europäische Durchschnittsverbraucher kaum auf die Idee, nach dieser Vorschrift die Leistungen von Musik- und Tanzlehrern von der Umsatzsteuer zu befreien. Auch Privatlehrer können umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen und benötigen hierfür nicht einmal die durch das Umsatzsteuergesetz geforderte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
A. Einführung
In der heutigen Diskussion um die Bedeutung von Bildung und dem lebenslangen Lernen ist neben den staatlichen Bildungseinrichtungen ein umfassender Bildungsmarkt mit unterschiedlichsten Akteuren entstanden. Dazu gehören auch Privatlehrer. Angesichts der bestehenden staatlichen Schulpflicht werden diese zusätzlich oder ergänzend zu vorhandenen Bildungseinrichtungen tätig. Dies insbesondere im Bereich der Nachhilfe, im Sprachenunterricht oder im künstlerischen Bereich, wie dem Musik- oder Tanzunterricht. Fraglich ist, inwieweit derartige Leistungen umsatzsteuerfrei erbracht werden könn...