BGH Beschluss v. - IX ZR 25/12

(Aufhebung eines die Vergütung des Insolvenzverwalters betreffenden nicht rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses: Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter; Aufrechnung gegen den Schadenersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO)

Gesetze: § 717 Abs 2 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 24 U 32/11 Teilurteilvorgehend LG Bochum Az: 4 O 421/10 Urteilnachgehend Az: IX ZR 25/12 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2Anlass, die Revision des Beklagten zuzulassen, besteht nicht. Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll § 717 Abs. 2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (, BGHZ 165, 96, 105). Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter, der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobenen Festsetzungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse entnommen hat. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, unzulässig. Hiervon ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Blick auf die als erstattungsfähige Massekosten und hilfsweise zurückzugewährende verauslagte Masseschulden vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Beträge ausgegangen. Die nach Vortrag des Beklagten von ihm für die Masse verauslagten Beträge sind nur noch für die vom Berufungsgericht noch nicht entschiedene Hilfswiderklage von Bedeutung. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht.

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                         Lohmann                             Pape

                 Grupp                               Möhring

Fundstelle(n):
OAAAE-48370