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Track 23 | Anteilsübertragungen: Grunderwerbsteuer ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig
Das FG Münster hat – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass bei einem schädlichen Gesellschafterwechsel die nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer keine Anschaffungsnebenkosten, sondern sofort abziehbaren Aufwand darstellt. Das FG hat die Grundsätze, die der BFH zur ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG aufgestellt hat, entsprechend angewendet.
Das nächste anhängige Verfahren betrifft die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die Immobilien besitzen. Der ertragsteuerlichen Behandlung der dabei ausgelösten Grunderwerbsteuer kommt bei entsprechenden Unternehmenstransaktionen eine wichtige Bedeutung zu. Also die Qualifikation als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke.
In der Vergangenheit hatte es die Finanzverwaltung abgelehnt, die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe anzuerkennen. Zwischenzeitlich hat der BFH jedoch klargestellt: Die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, ...