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Track 08 | Erbauseinandersetzung: Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb
Abweichend von der Verwaltungsauffassung stellen nach einem aktuellen BFH-Urteil bei einem unentgeltlichen Erwerb einer vermieteten Immobilie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung die damit verbundenen Aufwendungen Anschaffungsnebenkosten dar. Sie sind im Wege der Abschreibung als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie auf das Gebäude entfallen. Dies gilt entsprechend auch bei einer Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen.
Bei dem unentgeltlichen Erwerb einer vermieteten Immobilie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stellt sich die Frage: Können die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden? Zum Beispiel für einen Anwalt, den Notar oder die Eintragung im Grundbuch? Abweichend von der Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden: Ja, ein Abzug als Werbungskosten ist möglich. Allerdings nur im Wege der Abschreibung. Es handelt sich nämlich um Anschaffungsnebenkosten. Damit hat der BFH eine bisher kontrovers diskutierte Frage geklärt.
Das Bundesfinanzministerium vertritt bislang die Auffassung: Die Kosten, die mit einem in vollem Umfang unentgeltlichen Erwerb zusammen...