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BFH | Remittance-Base-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung nach § 2 AStG
Die Klin. war über zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. Sie verzog Anfang 2001 nach London. In Großbritannien hatte sie den Ansässigkeitsstatus eines Resident inne, der ihr erlaubte, entgegen der allgemeinen Besteuerung dauerhaft Ansässiger zur Besteuerung ihrer Auslandseinkünfte nach dem Remittance-Base-Prinzip zu optieren. Infolgedessen wurden ihre Zinseinkünfte, die sie von deutschen Schuldnern in den Streitjahren 2001 und 2002 auf ihr deutsches Konto ausbezahlt erhielt und dort beließ, in Großbritannien nicht besteuert. Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung wurden die relativ hohen Zinseinkünfte aufgedeckt. Das Finanzamt beurteilte die Nichtbesteuerung in Großbritannien als Vorzugsbesteuerung i. S. des § 2 AStG und unterwarf die Zinseinkünfte der erweitert beschränk...