BVerwG Beschluss v. - 4 BN 15/13

Antragsbefugnis zur Normenkontrolle für dinglich Berechtigte

Gesetze: § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 8 C 10479/12 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, dass das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt hat.

2Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich - also vorbehaltlich eines Ausnahmefalls ( BVerwG 4 BN 46.05 - ZfBR 2006, 49 = BauR 2006, 352) - zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft ( BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 = BRS 60 Nr. 44; Beschlüsse vom - BVerwG 4 BN 23.12 - juris Rn. 3, vom - BVerwG 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 = BRS 63 Nr. 45 und vom - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 = BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bestimmt; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird ein Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, jedoch so geändert, dass das Grundstück von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (Beschluss vom a.a.O.).

3Diese Grundsätze gelten grundsätzlich in gleicher Weise (vgl. BVerwG 4 BN 20.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 122 = BauR 1998, 289 = ZfBR 1998, 101 = juris Rn. 4), wenn sich der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die das belastete Grundstück betrifft, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (statt vieler: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 14 Rn. 8). Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen ( BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 108 f.), wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. BVerwG 4 CB 49.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder den Nießbraucher (vgl. BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 = NVwZ 1993, 477) oder auch den Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG 4 C 51.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 50 = DVBl 1983, 344 <345> und vom - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 = NJW 1988, 1228; BVerwG 4 BN 2.02 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153 = juris Rn. 3, 4). Das setzt aber voraus, dass die Festsetzung unmittelbar das dingliche Recht betrifft. Bei einem dinglich gesicherten Geh- und Fahrrecht ist somit erforderlich, dass dessen Ausübung durch die Festsetzungen des inmitten stehenden Bebauungsplans möglicherweise Beschränkungen unterworfen wird, das Geh- und Fahrrecht mithin (möglicherweise) nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es zivilrechtlich eingeräumt wurde.

4Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht im Einklang. Wird eine von § 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, dann kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist (so aber UA S. 15, 17). Es genügt die Eigentumsbetroffenheit als solche. Die inmitten stehende Entscheidung erweist sich gleichwohl gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt (Beschlüsse vom - BVerwG 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 = NVwZ 1998, 737 und vom - BVerwG 4 BN 12.09 - ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 3), im Ergebnis als richtig, denn das der Antragstellerin an Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 675/3 und 675/4 zustehende Geh- und Fahrrecht wird durch die Festsetzungen im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan nicht tangiert, insbesondere wird die Antragstellerin nicht - wie sie meint - auf eine Minimalerschließung ihrer Grundstücke durch eine lediglich drei Meter breite Zufahrt beschränkt. Im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan ist zwar in Bezug auf das Geh- und Fahrrecht der Antragstellerin eine Mindestbreite von drei Metern festgesetzt worden. Eine textliche Festsetzung über die höchstens zulässige Breite enthält der Bebauungsplan aber nicht. Die im fraglichen Bereich gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzten Baugrenzen weisen zudem einen Abstand von mehr als fünf Metern auf. Damit lassen die Festsetzungen des Bebauungsplans die weitergehende zivilrechtliche Regelung, wonach sich das durch Dienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrrecht der Antragstellerin auf einen - nach ihren unbestrittenen Ausführungen - fünf Meter breiten Streifen erstreckt, unberührt. Das gilt umso mehr, als der östlich vom festgesetzten Geh- und Fahrrecht verlaufende Grundstücksstreifen bis zur festgesetzten Baugrenze als "nicht überbaubare Fläche" ausgewiesen worden ist. Sollte die Antragsgegnerin jedoch den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan (später) dergestalt ändern, dass die Abstände zwischen den westlich und östlich vom Geh- und Fahrrecht der Antragstellerin festgesetzten Baugrenzen auf weniger als fünf Meter reduziert werden, wird der Antragstellerin - bei unverändertem Inhalt ihres Geh- und Fahrrechts - entsprechend obigen Grundsätzen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr abgesprochen werden können.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
OAAAE-47881