Relativer Revisionsgrund: Beruhen des Strafurteils auf Übersetzungen eines nicht ordnungsgemäß vereidigten Dolmetschers
Gesetze: § 189 GVG
Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 3 KLs 507 Js 29857/10 - 12/12
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 189 GVG.
3a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. , StraFo 2011, 317; Urteil vom - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53). Dem Revisionsvorbringen ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die von der Strafkammer zur Verständigung mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten beigezogene Dolmetscherin in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden sei noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen habe.
4b) Die Verfahrensbeanstandung ist auch begründet.
5Nach der Vorschrift des § 189 GVG muss ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. , BGHR GVG § 189 Beeidigung 4). Da die Sitzungsniederschrift keinen Hinweis auf eine eidliche Bekräftigung der Übertragung durch die in der Hauptverhandlung zur Verständigung mit dem Angeklagten beigezogene Dolmetscherin enthält, steht deren Fehlen für das Revisionsverfahren fest.
6Der Senat vermag bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der Verletzung des § 189 GVG beruht. Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 189 GVG Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevorbringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.
Fundstelle(n):
OAAAE-47829