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BGH hält Sozietätsverbot zwischen Anwälten und Ärzten für verfassungswidrig
, NWB DokID: NWB AAAAE-40317
Der BGH hält das in § 59a Abs. 1 BRAO für Rechtsanwälte enthaltene Verbot, sich beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern zu verbinden, mit dem Grundgesetz für unvereinbar, weil er der Ansicht ist, dass dieses Verbot in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG unverhältnismäßig eingreift, unvereinbar mit der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist und den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz verletzt. Der BGH hat nun eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der vorstehenden Frage eingeholt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, die Beschwerdeführerin zu 2) ist Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese mit dem Namen „Dr. iur. W.W.H. Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M.V.A., Ärztin und Apothekerin, Interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ beim Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Zum Gegenstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG heißt es in der Anmeldung: „Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. W.W.H. und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M.V.A. Die Part...