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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 1 vom Seite 8

Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24 UmwStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

, BFH/NV 2013, 650, NWB DokID: NWB GAAAE-30151

Thomas Ketteler-Eising

Mit dem Urteil vom hatte sich der BFH mit der Frage der Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung zu befassen. Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Steuerberater, die Entscheidung hat allerdings für die Beratung von Ärzten gleichfalls hohe Relevanz.

Die Finanzverwaltung verlangt im Falle der Einbringung einer Praxis nach § 24 UmwStG, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Erstellung einer Einbringungsbilanz und einer Übergangsgewinnermittlung unter steuerlicher Erfassung sämtlicher, auch zurückbehaltender Forderungen der eingebrachten Praxis (vgl. Rn. 24.03 UmwStG-Erlass, BStBl I 2011, 1314 i. V. m. R 4.5 Abs. 6 EStR). Der BFH dagegen geht davon aus, dass in der Einbringungsbilanz nur die eingebrachten Wirtschaftsgüter zu erfassen sind und die bei der Einbringung zurückbehaltenen Forderungen bei Zufluss als nachlaufende Betriebseinahmen nach § 24 EStG zu behandeln sind.

Leitsätze

  • Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden.

  • Entnimmt der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen,...