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Ortszusatz im Firmennamen
Ein Firmenname darf keine Angaben enthalten, die (ersichtlich) geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Dies ist bei dem von einer GmbH & Co. KG in der Handelsfirma verwendeten Ortszusatz „Osnabrück“ zumindest dann nicht der Fall, wenn tatsächlich ein realer Bezug zu dem genannten Ort besteht (, NZG 2013 S. 996).
Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens suggeriert, verbindet der angesprochene Verkehrskreis mit einer Orts- oder Gebietsangabe den Hinweis regelmäßig (nur) auf die Tätigkeit und den Sitz in dem so beschriebenen Geb...