Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz
Gesetze: § 1 Abs 1 ZVG HA, § 6 Abs 1 ZVG HA, § 28 ZVG HA, § 30 Abs 1 ZVG HA, § 30 Abs 2 ZVG HA, § 1 Abs 4 Nr 3 RuheGG HA 1, § 10 Abs 6 RuheGG HA 1, § 1 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 242 BGB
Instanzenzug: Az: 29 Ca 88/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 2 Sa 87/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Berechnung des Ruhegelds des Klägers.
2Der im Juli 1944 geborene Kläger war vom bis zum als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bei der Beklagten beschäftigt. Die seit 1967 bestehende erste Ehe des Klägers wurde im Jahr 2002 geschieden. Im Juli 2008 heiratete er erneut.
3Bis zum richtete sich die Zusatzversorgung von Beschäftigten der Beklagten, die vor dem ihren Dienst angetreten hatten, nach dem Ersten Ruhegeldgesetz (1. RGG). Dieses sah eine Gesamtversorgung vor. Bei der Berechnung des Ruhegelds war ein fiktives Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen. Insoweit bestimmte § 10 Abs. 6 1. RGG:
4Die Zusatzversorgung von Beschäftigten, die ihren Dienst nach dem aufgenommen hatten, richtete sich nach dem Zweiten Ruhegeldgesetz (2. RGG), das ein Betriebsrentensystem vorsah.
5Am trat das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz idF des Gesetzes zur Neuordnung des Zusatzversorgungsrechts vom (GVBl. I S. 222; im Folgenden: HmbZVG) in Kraft, nach dem das im Ersten Ruhegeldgesetz geregelte Gesamtversorgungssystem mit Wirkung ab dem für alle Beschäftigten durch ein Betriebsrentensystem nach dem Vorbild des Zweiten Ruhegeldgesetzes ersetzt wurde. Das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz bestimmt ua.:
6Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem ein Ruhegeld iHv. monatlich 411,65 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem zum Stichtag ermittelten Grundruhegeld iHv. 292,57 Euro und einem Zusatzruhegeld für die Zeit ab dem bis zum iHv. 119,08 Euro. Bei der Berechnung des Grundruhegelds ermittelte die Beklagte nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG, § 10 Abs. 6 1. RGG das als Berechnungsgrundlage maßgebliche fiktive Nettoarbeitsentgelt zum des Klägers, indem sie von den ruhegeldfähigen Bezügen ua. einen Betrag in Höhe der am zu zahlenden Lohnsteuer nach der Steuerklasse I in Abzug brachte, da der Kläger am Stichtag geschieden war. Hätte die Beklagte bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts am einen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III/0 vorgenommen, würde sich der Ruhegeldanspruch des Klägers in etwa verdoppeln.
7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Grundruhegeld sei unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu ermitteln, da er bei Eintritt des Versorgungsfalls am verheiratet gewesen sei. § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG, wonach es auf den familienrechtlichen Status zum Stichtag des ankomme, verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Gleichheitssatz. Nach dem Ersten Ruhegeldgesetz sei der familienrechtliche Status des späteren Versorgungsempfängers während der aktiven Dienstzeit unerheblich; entscheidend sei allein der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls. Dies sei ein wesentliches und tragendes Prinzip der alten Ruhegeldversorgung gewesen, auf das sich jeder Bedienstete habe verlassen können. Die Neuregelung verletze auch Art. 14 GG. Sie wirke sich auf seinen Ruhegeldanspruch erheblich aus, weil er im Unterschied zu einem Versorgungsberechtigten mit einer im Wesentlichen gleichen Erwerbsbiografie, der am verheiratet war, ein um etwa 450,00 Euro monatlich geringeres Ruhegeld erhalte. § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG sei deshalb verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass das Grundruhegeld im Falle der Wiederverheiratung in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Eintritt des Versorgungsfalls nach der Steuerklasse III/0 neu zu berechnen sei. Zumindest habe die Beklagte die Härtefallregelung gemäß § 28 HmbZVG in diesem Sinne anzuwenden. Die Berufung der Beklagten auf den Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 HmbZVG verstoße gegen § 242 BGB.
8Der Kläger hat zuletzt beantragt
9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
11Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig.
12I. Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.
13Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht ( - Rn. 20).
14Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Grundruhegeld als Teil der ihm seit dem zu gewährenden Zusatzversorgung gemäß § 30 Abs. 2 HmbZVG, § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 1. RGG auf der Grundlage eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu ermitteln, bei dessen Berechnung die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt wird. Er begehrt mit seiner Klage somit die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, einen Teil seiner Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtigesRechtsverhältnis(vgl. - Rn. 16). Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.
15II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres als das von der Beklagten errechnete Grundruhegeld zu. Die Beklagte hat bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Grundruhegelds nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. RGG das fiktive Nettoarbeitsentgelt zu Recht unter Berücksichtigung der am Stichtag nach Steuerklasse I zu zahlenden Lohnsteuer ermittelt. Eine Berechnung des Grundruhegelds des Klägers unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 ist nach den Bestimmungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes nicht vorgesehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Härtefall iSd. § 28 HmbZVG liegt nicht vor.
161. Die Beklagte hat das Ruhegeld des Klägers zutreffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. RGG unter Zugrundelegung der Steuerklasse I berechnet.
17a) Das Ruhegeld des Klägers ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. RGG zu berechnen.
18aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG gilt das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz ua. für Beschäftigte der Beklagten, die am (Stichtag) unter das Erste Ruhegeldgesetz in der Fassung vom fielen, mit den in §§ 29 bis 31 HmbZVG bestimmten Abweichungen. Das Erste Ruhegeldgesetz gilt nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 1. RGG nicht für Arbeitnehmer, die nach dem in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind. Nach § 30 Abs. 1 HmbZVG erhalten Beschäftigte iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG, die vor dem geboren sind, ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbZVG aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.
19bb) Der Kläger unterfällt diesen Bestimmungen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begann am und damit vor dem , so dass für ihn am Stichtag das Erste Ruhegeldgesetz galt. Da er vor dem geboren ist, richtet sich sein Ruhegeldanspruch nach § 30 Abs. 1 HmbZVG.
20b) Die Höhe des Grundruhegelds wird gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG abweichend von § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 und § 8 HmbZVG nach dem am Stichtag geltenden Recht, im Falle des Klägers daher nach dem Ersten Ruhegeldgesetz, ermittelt, allerdings ua. mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Abs. 6 Satz 1 1. RGG der Stichtag nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz tritt, der in § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG mit dem definiert ist. Da der Kläger am Stichtag nicht (mehr) verheiratet war, ist das fiktive Nettoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für das Grundruhegeld gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. RGG dadurch zu ermitteln, dass von den ruhegeldfähigen Bezügen iSd. § 8 1. RGG der Betrag in Abzug zu bringen ist, der am Stichtag vom Kläger als Lohnsteuer nach Steuerklasse I zu zahlen war. Für die Berechnung des Ruhegelds ist daher nicht von Bedeutung, dass der Kläger bei Beginn der Ruhegeldzahlung am (wieder) verheiratet war. Eine Auslegung der Regelung in § 30 Abs. 2 HmbZVG dahin gehend, dass im Falle der Wiederverheiratung in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Ruhegeldzahlung der Familienstand im Zeitpunkt des Beginns der Ruhegeldzahlung für die Berechnung des Grundruhegelds maßgeblich ist, kommt nicht in Betracht.
21aa) Maßgebend für die Auslegung vonGesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. etwa , 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66 mwN). Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf nicht im Wege der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. etwa - Rn. 29 mwN, BAGE 139, 213). Diese Grenze gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient zwar diejenige den Vorzug, die die Wertentscheidungen der Verfassung und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf aber nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird ( - Rn. 16 mwN).
22bb) Die Auslegung von § 30 Abs. 2 HmbZVG nach diesen Grundsätzen ergibt, dass für die Berechnung des Grundruhegelds auf die Steuerklasse am Stichtag abzustellen ist.
23(1) § 30 Abs. 2 Satz 1 HmbZVG bestimmt, dass die Höhe des Grundruhegelds nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt wird. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG tritt an die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Abs. 6 1. RGG der Stichtag nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz, dh. der . Für die Berechnung des Grundruhegelds ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG nicht die Steuerklasse am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung, sondern am Stichtag maßgeblich.
24(2) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte bei den sog. rentennahen Jahrgängen, die zum Stichtag 55 Jahre oder älter waren, die unter der Geltung des Ersten Ruhegeldgesetzes bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften aus Gründen des Vertrauensschutzes festschreiben und für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls die neu erworbenen Ansprüche nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz hinzuaddieren (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 17/1659 S. 9). Es sollte damit als Grundruhegeld das Ruhegeld erhalten bleiben, „welches sich zum Stichtag nach dem bis dahin geltenden Recht ergeben hätte, wenn der Versorgungsfall zu diesem Datum eingetreten wäre (Fiktion)“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 17/1659 S. 18). Dabei wurde eine Dynamisierung des Grundruhegelds ua. deshalb nicht vorgesehen, „weil bereits das Zusatzruhegeld dynamisiert wird“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 17/1659 S. 18). Der Wille des Gesetzgebers war somit darauf gerichtet, bei der Ermittlung des Grundruhegelds allein auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen und den Beschäftigten beim Bezug des Altersruhegelds so zu stellen, als sei er am altersbedingt ausgeschieden. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, bei der Ermittlung des Grundruhegelds im Fall der Wiederheirat des am Stichtag nicht verheirateten oder geschiedenen Beschäftigten nicht auf den Stichtag, sondern auf den Zeitpunkt des Beginns der Ruhegeldzahlung abzustellen.
25(3) Eine andere Auslegung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb geboten, weil nach dem Ersten Ruhegeldgesetz die Höhe der Versorgung vom familienrechtlichen Status des Beschäftigten zu Beginn der Ruhegeldzahlung abhängt und § 30 Abs. 2 Satz 1 HmbZVG für die Berechnung des Grundruhegelds auf das Erste Ruhegeldgesetz verweist. Der Kläger verkennt, dass das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz das im Ersten Ruhegeldgesetz geregelte Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentenmodell, das sich gemäß § 6 ff. HmbZVG nur noch an den ruhegeldfähigen Bezügen und der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit und insbesondere nicht mehr an dem Familienstand des Ruhegeldberechtigten orientiert, abgelöst hat und nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG lediglich die unter der Geltung des Ersten Ruhegeldgesetzes am Stichtag bereits erdienten Anwartschaften aufrechterhalten werden. Auf weitergehende oder davon abweichende Grundsätze, auf denen das Erste Ruhegeldgesetz nach Auffassung des Klägers beruhen soll, erstreckt sich die Verweisung in § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG nicht.
262. § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot; die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Bestimmung steht - auch unter Berücksichtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Schutzes der Ehe - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
27a) § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
28aa) Die Eigentumsgarantie schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche sowie sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. etwa , 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN, BVerfGE 131, 66). Auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sind grundsätzlich eigentumsrechtlich geschützt (, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; - Rn. 32 mwN). Der eigentumsrechtliche Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese nicht selbst. Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher unverfallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe (, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22). Die sich während der Beschäftigungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, wozu auch die an den Familienstand anknüpfende Steuerklasse gehört, sind - jedenfalls soweit sie über die Regelungen des Betriebsrentengesetzes hinausgehen - nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. - Rn. 47 ff., BGHZ 174, 127). Dies hat zur Folge, dass Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente auch dann, wenn damit eine Verringerung einhergehen sollte, im Wege der Systemumstellung geändert werden können, ohne dass dadurch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird (vgl. , 1 BvR 1047/10 - Rn. 23).
29bb) Danach ist eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb nicht gegeben, weil nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. RGG die am Stichtag erdiente Anwartschaft nach dem Ersten Ruhegeldgesetz erhalten bleibt. Die Ablösung durch das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz betrifft allein die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten dynamischen und damit veränderlichen, für die konkrete Anspruchshöhe maßgeblichen Bezugsgrößen und Berechnungsfaktoren.
30b) Die Festschreibung der für die Berechnung des Grundruhegelds maßgeblichen Steuerklasse auf den Ablösungsstichtag durch § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. RGG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Regelung führt nicht zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.
31aa) Die mit der Änderung von Rechtsvorschriften möglicherweise verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dieses soll verhindern, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz (, 1 BvL 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 105, 48).
32Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. - Rn. 48; - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 128, 90; - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61).
33Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61). Allerdings muss der Gesetzgeber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Insoweit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. - Rn. 49 ff.; - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, aaO).
34bb) Danach bewirkt die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. RGG zwar eine unechte Rückwirkung. Diese ist jedoch nicht unzulässig. Die Bestimmung ist zur Erreichung des Regelungszwecks des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes geeignet und erforderlich; die Bestandsinteressen der betroffenen Beschäftigten überwiegen nicht. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.
35(1) Durch das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz wurde die im Ersten Ruhegeldgesetz geregelte Zusatzversorgung in Form einer Gesamtversorgung, die für bis zum eingestellte Beschäftigte galt, wegen der von der Beklagten nicht zu beeinflussenden Abhängigkeit von zahlreichen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Variablen, des wegen der Veränderung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und des Absinkens des gesetzlichen Rentenniveaus zu erwartenden Anstiegs der Ruhegelder sowie der schwierigen Haushaltslage abgelöst (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 17/1659 S. 7 f.). An ihre Stelle trat - nach dem Vorbild des für die ab dem eingestellten Beschäftigten geltenden Zweiten Ruhegeldgesetzes - ein Betriebsrentenmodell, das von externen Bezugssystemen unabhängig ist, die hohe Komplexität des Ersten Ruhegeldgesetzes vermeidet und in der Finanzierung langfristig berechenbar und tragfähig ist. Die Umstellung sollte auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch Rechnung tragen, dass die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entsprechend abgesichert wurden (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 17/1659 S. 8).
36(2) Die im Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz geregelte Systemumstellung ist zur Erreichung dieses Regelungszwecks geeignet und erforderlich. Nach der Systemumstellung ist die Berechnung des Ruhegelds künftig grundsätzlich nur noch von der Anzahl der Dienstjahre und den letzten ruhegeldfähigen Dienstbezügen abhängig und nicht mehr von externen Faktoren wie der Höhe der Steuern, der Sozialversicherungsabgaben und der gesetzlichen Rente. Dies dient der Kalkulierbarkeit der Versorgungslasten. Auch die Berechnung ist einfacher, weil künftig die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts vermieden wird. Die Übergangsregelungen der §§ 29 - 31 HmbZVG sind ebenfalls erforderlich und geeignet. Dies gilt auch hinsichtlich der Festschreibung der für die Ermittlung des Grundruhegelds nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG, § 10 Abs. 6 1. RGG maßgeblichen Berechnungsdaten einschließlich der Steuerklasse zum Stichtag . Bei einem grundlegenden Systemwechsel wie dem vorliegenden liegt es nahe, den Wert der bis zu dem Systemwechsel erdienten Anwartschaft anhand der am Umstellungstag gegebenen Berechnungsfaktoren zu ermitteln. Damit kann der Systemwechsel einerseits zeitnah und ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: - Rn. 81, BGHZ 174, 127). Anderseits werden auf diese Weise die nach der alten Regelung ermittelten Anwartschaften der Betroffenen gesichert, die für diese bei einem Ausscheiden zum Umstellungsstichtag aufrechterhalten worden wären. Damit wird den bei einem solchen Systemwechsel auftretenden gegenläufigen Interessen an einer zügigen Umstellung einerseits und dem Bestandschutzinteresse der Betroffenen anderseits ausreichend Rechnung getragen. Die von der Umstellung betroffenen Arbeitnehmer konnten nicht darauf vertrauen, dass die Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes zur Berechnung ihrer Versorgungsleistungen keine Veränderungen erfahren würden. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil Anwartschaften von vornherein der Möglichkeit von Änderungen unterworfen sind (, 1 BvR 1047/10 - Rn. 30). Zudem bestimmt § 1 Abs. 3 1. RGG, dass auf die Versorgung keine Anwartschaft gewährleistet wird. Es kann dahinstehen, ob diese Norm im Hinblick auf die darin enthaltene Abweichung von den zwingenden Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes wirksam ist. Jedenfalls hat der Gesetzgeber des Ersten Ruhegeldgesetzes damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Ersten Ruhegeldgesetz vor dem Eintritt des Versorgungsfalls keine unveränderlichen Rechtspositionen gewähren wollte. Auch aufgrund der seit der Schaffung des Ersten Ruhegeldgesetzes eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Gesamtversorgung des Ersten Ruhegeldgesetzes maßgeblich sind, konnten die Beschäftigten nicht auf den unveränderten Fortbestand der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes vertrauen (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: , 1 BvR 1047/10 - Rn. 32). Dies gilt auch für rentennahe Beschäftigte wie den Kläger. Zwar ist es rentennahen Beschäftigten schwer möglich, ihre Altersversorgung geänderten Verhältnissen anzupassen und entstehende Versorgungslücken durch Eigenvorsorge auszugleichen, weshalb sie besonders schutzbedürftig sind (vgl. , 1 BvR 1047/10 - Rn. 34). Die bessere Reaktionsmöglichkeit der Anwartschaftsberechtigten bei größerer Rentenferne steht jedoch mit dem Umstand, dass für die Berechnung des Grundruhegelds der Familienstand mit der daraus resultierenden Steuerklasse zum Umstellungsstichtag und nicht bei Beginn der Ruhegeldzahlung maßgeblich ist, in keinem Zusammenhang.
37c) Die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG verstößt nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie eine Festschreibung des Familienstands und der daran anknüpfenden Steuerklasse als Berechnungsgröße für das Grundruhegeld auf den Umstellungsstichtag ohne Rücksicht darauf anordnet, ob der Betroffene bei Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet ist oder nicht.
38aa) Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (, 1 BvR 1047/10 - Rn. 42 mwN; - 1 BvR 1811/08 - Rn. 7 mwN).
39bb) Die Festlegung eines Stichtags war zur Berechnung des Grundruhegelds erforderlich. Dabei war es naheliegend und sachgerecht, an den Zeitpunkt des Systemwechsels anzuknüpfen. Durch diese Stichtagsregelung wird gewährleistet, dass die von den Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaften ermittelt und aufrechterhalten werden. Mit der Festschreibung der Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Grundruhegelds sind keine unzumutbaren, nicht mehr hinnehmbare Härten verbunden. Dies gilt auch für die Festschreibung der Steuerklasse nach dem Familienstand am Umstellungsstichtag, die zur Folge haben kann, dass trotz einer (Wieder-)Heirat nach dem Stichtag die ungünstigere am Stichtag maßgebliche Steuerklasse zugrunde zu legen ist (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: , 1 BvR 1047/10 - Rn. 35). Diese Festschreibung kann sich positiv oder negativ für den Betroffenen auswirken (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS auch: - Rn. 51, BGHZ 178, 101). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber an die aus dem Familienstand folgende Steuerklasse am Umstellungsstichtag und nicht (mehr) zum Zeitpunkt des Beginns der Ruhegeldzahlung anknüpft, bewirkt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Beschäftigen, die zwar beim Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet sind, es aber am Stichtag nicht waren. Diese werden nicht deshalb benachteiligt, weil sie bei Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet sind, sondern deshalb, weil sie am Stichtag nicht verheiratet waren. Die (Wieder-)Verheiratung vor dem Beginn der Ruhegeldzahlung wirkt sich nicht negativ auf die Berechnung des Grundruhegelds aus. Durch die Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG werden vielmehr diejenigen privilegiert, die am Umstellungsstichtag verheiratet (und nicht dauernd getrennt lebend) waren und die insoweit so behandelt werden, als sei zu diesem Zeitpunkt unter Geltung des Ersten Ruhegeldgesetzes der Versorgungsfall eingetreten. Damit wird der zu diesem Zeitpunkt erworbene Besitzstand nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem des Ersten Ruhegeldgesetzes aufrechterhalten. Soweit der Kläger meint, auch Beschäftigte, die zwar am Stichtag geschieden gewesen seien, vor dem Beginn der Ruhegeldzahlung jedoch wieder geheiratet haben, müssten durch die Anwendung der Steuerklasse III/0 im Rahmen der Berechnung des Grundruhegelds privilegiert werden, verkennt er, dass sich der Landesgesetzgeber mit dem neuen Zusatzversorgungssystem gerade nicht mehr am Familienstand bei Beginn der Ruhegeldzahlung und an einem mit der Ehe einhergehenden Versorgungsbedarf orientiert (vgl. - Rn. 15). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass ein bei Beginn der Ruhegeldzahlung verheirateter Versorgungsempfänger eine höhere Zusatzversorgung erhalten muss als ein zu diesem Zeitpunkt nicht verheirateter Versorgungsempfänger.
403. Die Beklagte ist nicht nach § 28 HmbZVG verpflichtet das Grundruhegeld des Klägers abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen.
41a) Nach § 28 Satz 1 HmbZVG kann die zuständige Behörde etwaige Unbilligkeiten und Härten, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes ergeben können, ausgleichen. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Versorgten zu treffen. Diese Härteklausel soll verhindern, dass Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führen, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen. Dabei geht es nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen. Hingegen sind Härteklauseln nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung in § 36 Ruhegeldgesetz in der Fassung vom : - zu 2 a der Gründe).
42b) Danach liegt keine auszugleichende Unbilligkeit oder Härte iSd. § 28 Satz 1 HmbZVG vor. Der Umstand, dass der Versorgungsberechtigte am Stichtag nicht (mehr) verheiratet war, wohl aber bei Beginn der Ruhegeldzahlung, ist kein unvorhersehbarer Einzelfall, sondern eine der von § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG bewusst geregelten Fallgestaltungen. Der Beklagten ist es daher auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, die gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG anzuwenden.
43III. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist weder hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.
44Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Daran fehlt es vorliegend, denn mit einer dem Klageantrag stattgebenden Entscheidung stünde nicht verbindlich fest, wie das Grundruhegeld des Klägers zu berechnen wäre. Da die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klärung des Streits nicht geeignet ist, fehlt dem Hilfsantrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
45IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Fundstelle(n):
DB 2014 S. 192 Nr. 4
QAAAE-47448