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Erbschaftsteuer | Freibetrag bei Wohnsitz in einem Drittland europarechtswidrig
Es ist mit Europarecht (Art. 56 EG und 58 EG) nicht vereinbar – so der , dass ein Freibetrag dann, wenn Erblasser und Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland (hier in der Schweiz) haben, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 € zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) [i]Eisele, NWB 19/2012 S. 1591vorläge, stünde dem Kläger ein Fre...