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Einkommensteuer | Berücksichtigung von verheirateten Kindern und Kindern mit eigenen Kindern beim Kindergeld
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. DA-FamEStG 31) setzt die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes beim Kindergeld neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine „typische Unterhaltssituation“ voraus. Diese [i]infoCenter „Kindergeld“ NWB JAAAA-57071 sei grds. nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht (§ 1608 BGB) auf den Ehegatten bzw. auf den anderen Elternteil des Kindeskindes übergeht. Ein Kindergeldanspruch kann nach Verwaltungsmeinung in diesen Fällen nur dann noch bestehen, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und folglich die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (sog. Mangelfall). Einige Finanzgerichte weichen mit ihrer Rechtsprechung hiervon ab (u. a.