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Einkommensteuer – Nicht jedes Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer aus (FG)
Der Begriff des „Nahestehens“ i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG a. F. ist eng am Gesetzeszweck auszulegen. Der dort vorgesehene Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz (; Revision zugelassen).
Hintergrund:
Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Einkommensteuer 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen (sog. Abgeltungsteuer).
Hiervon sieht § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (2010) eine Ausnahme vor: Danach findet die Abgeltungsteuer u. a. für E...