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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 4515/12 AO

Gesetze: AO § 227BranntwMonG § 136 Abs. 1 Satz 1BranntwMonG § 139 Abs. 1BranntwMonG § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BrStV § 30 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. D RL 92/12/EWG Art. 4 Buchst. b RL 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. a RL 92/12/EWG Art. 15 Abs. 1 RL 92/12/EWG Art. 16 Abs. 1 RL 92/83/ EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. a RL 92/83/ EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. b

Erlass von Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Wird vergällter Branntwein aus einem offenen Branntweinlager entnommen, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt oder der Empfänger bei Abgabe im Besitz der dafür erforderlichen förmlichen Verwendererlaubnis ist, kann die entstandene Branntweinsteuer auch dann nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn die Erlaubnis erst später, aber nicht rückwirkend, erteilt und der Branntwein vom Warenempfänger planmäßig steuerbefreit verwendet wird.

  2. Die Steuerentstehung nach § 136 Abs.1 Satz 1 BranntwMonG entspricht den (im Jahr 2006 geltenden) gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAE-47376

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