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FG München Urteil v. - 2 K 3966/10 EFG 2013 S. 1971 Nr. 23

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG § 15 Abs. 4

Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage

Leitsatz

Muss im Zuge der Installation einer Fotovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden, um zu verhindern, dass sich die Dachbahnen bei den Montagearbeiten für die Fotovoltaikanlage „durchschüsseln” und es zu Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Fotovoltaikanlage kommt, und wäre ohne den Einbau der Fotovoltaikanlage auch keine Wärmedämmung installiert worden, so sind die Mehrkosten für die tritt- und druckfeste Dämmung zum Zwecke der Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit (Betrieb der Fotovoltaikanlage) entstanden und es besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den mittels der Fotovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 26
DStRE 2014 S. 1129 Nr. 18
EFG 2013 S. 1971 Nr. 23
KÖSDI 2014 S. 18684 Nr. 1
HAAAE-47370

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