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Bilanzgliederung (HGB)
1. Anwendungsbereich
§ 242 Abs. 1 HGB normiert für alle Kaufleute die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz. Darauf verzichten können nur Einzelkaufleute i. S. des § 241a HGB, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen.
Als Mindestgliederung hat die Bilanz die nachstehenden Posten zu enthalten, die weiter hinreichend aufzugliedern sind:
Anlage- und Umlaufvermögen
Eigenkapital und Schulden
Rechnungsabgrenzungsposten
Weitergehende Gliederungsanforderungen ergeben sich aus § 266 HGB für alle Kapitalgesellschaften sowie Kap-Co-Gesellschaften i. S. des § 264a HGB. Dabei richtet sich die Gliederungstiefe nach der Größe der Kapitalgesellschaft; insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bestehen Erleichterungen. Im Übrigen ist das Schema des § 266 HGB für diese Gesellschaften verpflichtend bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Abweichungen hinsichtlich der Reihenfolge und Postenbezeichnung sind – mit Ausnahme der nachstehend (siehe Abschnitt III.) erläuterten Regelungen – nicht zulässig.
Darüber hinaus ist § 266 HGB auch von dem PublG unterliegenden Unternehmen sowie bei Konzernabschlüssen anzuwenden.
Die Bilanzgliederung ist außer für die Bilanzaufstellung im Rahmen des Jahresabschlusses auch für folgende Bilanzen verbindlich anzuwenden:
Eröffnungsbilanz,
Abwicklungsbilanz,
Zwischenbilanz,
Bilanzen im Zusammenhang mit einer Umwandlung bzw. einem Formwechsel.
In der Praxis ist es empfehlenswert, auch bei der Aufstellung der Bilanz für Unternehmen, die nicht der Anwendung des § 266 HGB unterliegen, dieses Gliederungsschema zugrunde zu legen.
2. Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB
Die Bilanz ist in Kontenform aufzustellen. Dies bedeutet, dass entsprechend der buchhalterischen T-Konten die Aktiva den Passiva gegenüberzustellen sind. Die Aufstellung nach der aus der Systematik der Gewinn- und Verlustrechnung bekannten Staffelform ist nicht zulässig.
Das Bilanzgliederungsschema nach § 266 HGB stellt sich wie folgt dar: