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NWB BB 11/2013 S. 325

Bei Schwarzarbeit kein Anspruch auf Bezahlung

Wer z. B. als Handwerker seinen Kunden auch nur in Teilen Schwarzarbeit anbietet, hat keinerlei Anspruch auf Bezahlung oder Erstattung für bereits erbrachte Leistungen. Vielmehr ist der gesamte Vertrag nichtig.

Wäre das nur bei dem Vertragsteil der Fall, in dem es um Schwarzarbeit geht, wäre die Abschreckungswirkung zu gering. Das hat das Schleswig-Holsteinische entschieden.